Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 22 Behandlungsraum
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/22#abs-1 (1) Über einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum für die medizinische Behandlung von Personen an Bord (Behandlungsraum) müssen verfügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/22#abs-2 (2) Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke der medizinischen Betreuung der Personen an Bord verwendet werden, muss leicht zugänglich sein und dem Stand der Technik für Behandlungsräume entsprechen. Der Behandlungsraum muss mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung während der medizinischen Betreuung ermöglichen. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/22#abs-3 (3) Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der Europäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbringung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe der Anlage fest zu installieren. Soweit auf den in Satz 1 bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungsraum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in diesem Raum aufzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/22#abs-4 (4) Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum verzichtet, so muss der Behandlungsraum zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten oder verletzten Person geeignet sein. Insbesondere muss die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch erkrankte oder verletzte Personen ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/22#abs-5 (5) Auf Fischereifahrzeugen, die über keinen Behandlungsraum verfügen, ist einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied ein Schlafraum oder ein gleichwertiger Unterkunftsraum zur Verfügung zu stellen.